26 sich selber/Fotos) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind allerdings vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. (vgl. BGE 136 IV 55). Pornografie, mehrfach begangen Die Schuldsprüche wegen Pornografie werden auf Grund des unterschiedlichen zu schützenden Rechtsgutes getrennt von den sexuellen Handlungen mit Kindern behandelt.