1 StGB ) bilden den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vorwürfe wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ im Januar 2015 bzw. der „hands-off Delikte“ (Verleiten zu sexuellen Handlungen an