Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ im Dezember 2014 bzw. die „hands-on Delikte“ (4x Geschlechtsverkehr, 2x Zungenküsse) als Tatgruppe als schwerstes Delikt. Diese Taten mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB ) bilden den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe.