Sämtliche dieser Handlungen entsprangen derselben Motivation und zeigten ein ähnliches Verhaltensmuster. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist somit eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt innerhalb der Gesamtstrafe zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.