34 Abs. 1 StGB). Bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern erscheint infolge des engen Konnex, der gleichförmigen Delikte sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe für die restlichen sexuellen Handlungen mit Kindern ebenfalls als zweckmässigste Sanktionsart und der Geldstrafe vorzuziehen. Zwischen den verschiedenen sexuellen Handlungen mit Kindern liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor. Sämtliche dieser Handlungen entsprangen derselben Motivation und zeigten ein ähnliches Verhaltensmuster.