Der Beschuldigten hat mit dem noch nicht 16-jährigen Opfer im Dezember 2014 viermal Geschlechtsverkehr vollzogen und zweimal Zungenküssen ausgetauscht (hands-on-Delikte). Weiter hat er das noch nicht 16-jährige Opfer im Januar 2015 an zwei verschiedenen Tagen dazu verleitet, sexuelle Handlungen an sich selber vorzunehmen und ihm Fotos davon zu schicken (hands-off Delikte). Es ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass für das schwerste unter den sexuellen Handlungen angeklagte Delikt auf Grund der Strafhöhe lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen wird (Art. 34 Abs. 1 StGB).