25 bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe – wie vorliegend – als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2).