197 N. 4 f.). Diesen Zweck haben die Bilder – wie dem Chat zu entnehmen ist – offensichtlich auch erfüllt. Diese obgenannten Fotos stellen verbotene Pornografie mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB dar. Mit seinen Aufforderungen, weitere entsprechende Bilder zu erstellen und ihm zu senden, hat der Beschuldigte verbotene Pornographie zum eigenen Konsum herstellen lassen bzw. er hat sich die Bilder beschafft. Weiter hat er diese auch konsumiert und – durch die Speicherung auf seinem Handy – besessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.