I.2.3. (pornografische Bilder vom Opfer vom 6. Januar 2015) Die Vorinstanz führte richtig aus, dass jegliche Darstellung von Sexualität unter Einbezug von Kindern verboten und tatbestandsmässig sind, auch Handlungen von Kindern an sich selber oder ausschliesslich unter Kindern. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern sind dann pornographisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuelle aufzureizen (pag. 595, vgl. auch INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 197 StGB).