In subjektiver Hinsicht ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte wissen musste, dass dabei auch derartige – im Handy noch vorhandene Filme – auf der Festplatte abgespeichert waren. Dass er sich dies auch effektiv bewusst war, räumte er ausdrücklich ein, war er doch gemäss eigener Aussage überrascht, dass nicht mehr derartige Filme vorhanden waren. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand des Besitzes von harter Pornografie erfüllt. Ad Anklage Ziff. I.2.2. (pornografische Bilder vom Opfer vom 4. Januar 2015) und Ziff. I.2.3. (pornografische Bilder vom Opfer vom 6. Januar 2015)