23 Der Beschuldigte hat vier der Filme bewusst und geordnet auf der Festplatte abspeicherte. Dies geschah zweifellos mit Wissen und Willen. Zwei der Filme befanden sich in einer Backupdatei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Daten von seinem Handy bewusst auf seine Festplatte übertragen hat. In subjektiver Hinsicht ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte wissen musste, dass dabei auch derartige – im Handy noch vorhandene Filme – auf der Festplatte abgespeichert waren.