Alle sichergestellten Filme wurden in den Jahren 2006 bis 2014 abgespeichert (pag. 667 f.). Im Zeitraum gemäss Anklage (4. Januar 2015 bis 18. März 2015) macht sich der Beschuldigte somit lediglich des Besitzens strafbar (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Der objektive Tatbestand des Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 ist folglich erfüllt.