Auch am 6. Januar 2015 hat D.________ den vorgenannten Aufforderungen des Beschuldigten vor der Kamera Folge geleistet, wie sich aus den Bildern in pag. 231, 232, 234, 236, 246, 249, 250, 253 und 255 (gespreizte Beine vor dem Spiegel, Masturbationsszenen) ergibt. Der Beschuldigte hat folglich D.________ sowohl am 4. Januar 2015 wie auch am 6. Januar 2015 zu sexuellen Handlungen verleitet. Der Beschuldigte kannte das Alter von D.________ bzw. wusste, dass sie noch nicht 16-jährig war. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte und D.________ ihr Alter und die strafrechtlichen Gefahren thematisierten; dies teils gar im WhatsApp-Chat.