Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich. Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung (BGE 131 IV 64 E. 11.2). Nichts anderes kann gelten, wenn das Kind aufgefordert wird, sich in entsprechenden Stellungen selbst zu fotografieren und die Bilder dem Täter zu übermitteln. Ad Anklage Ziff. I.1.1. (4x Geschlechtsverkehr) und I.1.2. (2x Zungenküsse) Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung am T.____