Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass auch Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.Verw.). Weiter fallen einschlägige Manipulationen, welche das Kind auf Aufforderung des Täters am eigenen oder an einem fremden Körper vornimmt, unter die Tatbestandbestandvariante des Verleitens fallen. Dies gibt beispielsweise für die Aufforderung per Chat, zu onanieren (Urteil 6B_702/2009 des Bundesgerichts vom 8. Januar 2010 E. 7). Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich.