III. Rechtliche Würdigung 15. Sexuelle Handlungen mit Kindern Gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (pag. 593). Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass auch Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.