13. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend pornografische Filme Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Beschuldigte die fraglichen Filme auf seiner Festplatte speicherte. Darauf kann verwiesen werden (pag. 591 f.). Ergänzend und präzisierend ist bezüglich der sichergestellten Filme Folgendes festzuhalten: Die oberinstanzlich edierten Screenshots sowie eine Visionierung zeigt, dass die Datei „Rape – electric torture fuck“ eine Filmsequenz zeigt, bei der eine nackte, auf einen Gynäkologiestuhl gefesselte Frau im Beisein von drei uniformierten Männern ein Stromstoss versetzt wird.