Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesen beiden Tagen derart betrunken war, dass er keine Kontrolle mehr über sich hatte und nicht mehr wusste, was er tat. Immerhin konnte er an diesen beiden Tagen über längere Zeit noch eine schlüssige und gut verständliche WhatsApp-Konversation mit meist korrekten Sätzen mit D.________ führen, was zeigt, dass seine Feinmotorik und Denkfähigkeit kaum beeinträchtig war. Eine leichte Enthemmung wird folgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.