20 Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Ausführungen zur rechtlichen Relevanz der einzelnen Bilder folgen in Ziff. III. Was den Alkoholkonsum anbelangt, geht die Kammer sachverhaltsmässig von einer leichten Enthemmung des Beschuldigten aus durch den Alkoholkonsum am 4. und 6. Januar 2015. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesen beiden Tagen derart betrunken war, dass er keine Kontrolle mehr über sich hatte und nicht mehr wusste, was er tat.