___ und am 6. Januar 2015 an „G.________“ gewesen, er habe Unmengen von Alkohol getrunken, so dass er derart betrunken gewesen sei, dass er nicht mehr gewusst habe, was er da mache (pag 685, 689). Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte von seinem Mobiltelefon die sichergestellten Nachrichten am 4. und 6. Januar 2015 erhalten und auf dem Telefon belassen hat.