Noch etwas später gab er an, der Chat sei eine Katastrophe. Er sei höchstwahrscheinlich kaum bei sich gewesen. Es sei einfach nur falsch und tue ihm unheimlich leid (pag. 134 Z. 319 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er sich nicht mehr an den Chat erinnern. Er wisse aber, dass es niemand anderes gewesen sein könne. Also sei er es gewesen (pag. 499 Z. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung führte er aus, er schäme sich für die WhatsApp-Nachrichten, er könne es sich nicht erklären. Er sei am 4. Januar auf der F.________ und am 6. Januar 2015 an „G.___