„(…) währenddäm Di säuber befridigsch“ pag. 203; „Mehr davon“ pag. 206; „Aber nimm doch d’Hand wäg“ pag. 206). Insgesamt sandte D.________ dem Beschuldigten an diesem Tag 15 Fotos, welche sie vor dem Spiegel oder im Badezimmer halbnackt oder nackt, in sexuell aufreizenden Posen, teils auch masturbierend zeigt. Bei zwei Bildern ist D.________ bekleidet, unter anderem mit einem kurzen Rock, Strümpfen und High-Heels (pag. 201, 204). Am 6. Januar 2015 sandte D.________ dem Beschuldigten ein Foto, welches sie nur mit BH, Slip und halterlosen Strümpfen bekleidet vor dem Spiegel zeigt (pag. 219 f.). Der Beschuldigte schrieb, er wolle sie jetzt „genau so“ sehen;