Damit gab es immer wieder nüchterne Momente, in denen er zur Besinnung hätte kommen können. Da der Alkohol im Leben des Beschuldigten jedoch eine bedeutende Rolle spielte und immerhin anzunehmen ist, dass er wohl ohne Alkohol womöglich etwas vernünftiger gewesen wäre, geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte durch den Alkohol leicht enthemmt war. Die leichte Enthemmung wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.