Es besteht somit kein ernsthafter Anlass dafür, auf Grund des Alkoholkonsums in Zweifel zu ziehen, dass der Beschuldigte während der Deliktsbegehung im November und Dezember 2015 fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen und demnach zu handeln. Auch wenn er ab und an mal etwas viel trank, so war er nicht die ganze Zeit über alkoholisiert, zumal er in dieser Zeit als Lehrer Tätigkeit war und Auto fuhr. Damit gab es immer wieder nüchterne Momente, in denen er zur Besinnung hätte kommen können.