Seinen Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits seit Studienzeiten übermässig Alkohol konsumierte (pag. 495). Dies hat ihn jedoch nicht daran gehindert, das Studium abzuschliessen, Verantwortung in Vereinen zu übernehmen, eine Kompanie zu führen, als Lehrer Tätigkeit zu sein oder ein Fahrzeug zu lenken. Es besteht somit kein ernsthafter Anlass dafür, auf Grund des Alkoholkonsums in Zweifel zu ziehen, dass der Beschuldigte während der Deliktsbegehung im November und Dezember 2015 fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen und demnach zu handeln.