und erachtet in diesem Punkt den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Sachverhaltsmässig bestehen im Deliktszeitraum November und Dezember 2015 keine Anhaltspunkte für eine übermässige Alkoholisierung während der Deliktsbegehung. Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 599). Beim Beschuldigten handelt es sich um eine Person mit hoher Alkoholgewöhnung. Seinen Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits seit Studienzeiten übermässig Alkohol konsumierte (pag.