133 Z. 294 ff.). Zu sehen auf dem Video ist allerdings der Beschuldigte im Fahrzeug, wie er mit heruntergelassener Hose D.________ auffordert, „ihn“, d.h. sein Glied, zu nehmen und jetzt „zu machen“. D.________ – in Stümpfen und durchsichtigem Oberteil – tut sich offensichtlich schwer mit der Situation, verdeckt ihr Gesicht und fordert den Beschuldigten auf, nicht zu filmen. Im Ergebnis stützt sich die Kammer somit auf die mit Indizien und Beweismittel untermauerten glaubhaften Aussagen von D.________ und erachtet in diesem Punkt den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt.