199, so zutreffend die Vorinstanz: pag. 590). Dass die Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen, zeigt sich auch bezüglich des Videos vom 15. März 2015: Der Beschuldigte sagte nach der Visionierung der Sequenz aus, D.________ hätte dazumal etwas gewollt, er hätte dies jedoch deutlich abgelehnt (pag. 133 Z. 294 ff.).