Die Aussagen von D.________ bezüglich des Catsuits werden ebenfalls durch eine WhatsApp Nachricht gestützt und durch den gefundenen Catsuit sowie durch die sichergestellten DNA-Spuren belegt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach sich D.________ unbemerkt entkleidet und den Catsuit angezogen habe, sind – wie die Vorinstanz zu recht ausführt – abenteuerlich und lebensfremd (pag. 587 f.).  Dass D.________ den Beschuldigten am 12. Dezember 2014 kurz nach 14:45 Uhr bei ihm zu Hause in halterlosen Strümpfen und geschminkt traf, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chat (pag.