685, 690). Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen, welche nicht nur durch die glaubwürdigen Aussagen von D.________, sondern auch durch verschiedene objektive Beweismittel widerlegt werden. Dies hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (pag. 587 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auf Grund der Aktenlage teils kaum nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte auch auf Vorhalte an seinen Aussagen festhält:  Bezüglich des Treffens vom 5. Dezember 2014 gibt es WhatsApp- Nachrichten, die darauf schliessen lassen, dass es unmittelbar zuvor zu sexuellen Handlungen kam