17 Letztendlich ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. D.________ wollte nicht strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgehen; die Anzeige wurde vielmehr gegen ihren Willen eingereicht. Diesbezüglich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 585 f.). 11.2. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet jegliche sexuelle Kontakte wie auch körperliche Nähe oder Küsse mit D.________ (pag. 498 f.), dies sowohl vor wie auch nach dem 16. Geburtstag (pag.