__ deshalb nicht wissen, dass die Nachrichten noch vorliegen; auch konnte sie ihre Aussagen nicht auf diese abstimmen. Dies macht ihre Aussagen umso glaubhafter. Zudem stützten auch weitere objektive Beweismittel ihre Darstellung, so der im Schrank des Beschuldigten aufgefundene Catsuit, die darauf sichergestellte DNA-Spur von D.________ und die Videoaufnahme vom 15. März 2015. Stimmig ist die Aussage von D.________ auch mit den Aussagen von R.________ und S.________. R.________, eine Freundin von D.________, gab zu Protokoll, dass D.________ ihr von den Anforderungen des Beschuldigten erzählte (pag. 141 Z. 195 ff.). Bei einem Besuch beim Beschuldigten hätte sie ihr gesagt, dass sie