Ergänzend sei ausgeführt, dass die knapp 16 jährige D.________ sich der anatomischen Gegebenheiten durchaus bewusst ist und dass sie auch eine übliche Aufklärung genossen hat. So lässt sich dem WhatsApp-Chat vom 6. Januar 2015 entnehmen, dass sie auf die Aufforderung des Beschuldigten, „Schiebe dr mau ä Finger oder zwe“, ihm ohne Rückfrage Bilder zusandte, die zeigen, wie sie ihre Finger in ihre rasierte Scheide einführt (pag. 252). Im WhatsApp-Chat vom 5. Februar 2015 schrieb D.________ zudem dem Beschuldigten, er dürfe „iz de oh mau vo hingee“ (pag.