Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass D.________ das Strafverfahren nicht selber initiiert hat und ihr dies unangenehm war, weil sie den Beschuldigten noch liebte und ihn eigentlich nicht einer Strafverfolgung aussetzen wollte. Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, dass D.________ durchaus weiss, was Geschlechtsverkehr ist (pag. 584). Auf entsprechende Fragen konnte sie ohne Weiteres erläutern, ob es zu Vaginal- oder Oralverkehr kam (pag. 584). Ergänzend sei ausgeführt, dass die knapp 16 jährige D.________ sich der anatomischen Gegebenheiten durchaus bewusst ist und dass sie auch eine übliche Aufklärung genossen hat.