Sie habe zudem auch die Berührungen, die Intimkontakte und das Eindringen nicht näher erläutern können. Hieraus schliesst die Verteidigung auf Lügensignale und unglaubhafte Aussagen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich hierbei um ein durchaus altersgerechtes Aussageverhalten eines 15 Jahre jungen Teenager handelt, welcher Hemmungen hat, vor fremden Personen über ihre Sexualkontakte zu sprechen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass D.________ das Strafverfahren nicht selber initiiert hat und ihr dies unangenehm war, weil sie den Beschuldigten noch liebte und ihn eigentlich nicht einer Strafverfolgung aussetzen wollte.