Dies gilt sowohl beim Kern- wie auch beim Rahmengeschehen, so etwa bezüglich der zunehmenden Anforderungen des Beschuldigten anfangs 2015 wie auch bezüglich Autofahrt sowie des Sexualkontakts im Fahrzeug vom 15. März 2015 (pag. 93 f.). Die Verteidigung bemängelte die Aussagen von D.________ seien gerade in Bezug auf den Geschlechtsverkehr nicht detailliert. So habe sie von miteinander schlafen gesprochen oder habe auf die Frage, was sie unter Geschlechtsverkehr verstehe geantwortet, dass man einander respektiere. Sie habe zudem auch die Berührungen, die Intimkontakte und das Eindringen nicht näher erläutern können.