Bereits am 18. Dezember 2014 hat diese dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er recht habe und sie etwas „offener“ werde müsse. Zudem habe sie zu Hause vortäuschen können, nach der kommenden Party bei einer Kollegin zu übernachten (pag. 183). Am 20. Dezember 2014 wurde über die Party in O.________ gechattet. Um 23:18 Uhr teilte D.________ dem Beschuldigten mit, sie laufe nun vom Hauptbahnhof zu ihm (pag. 186). Ebenfalls reflektiert der Chat, dass der Beschuldigte Bedenken hatte, da seine Mitbewohnerin am Samstag zu Hause sei, da er nicht wolle, dass diese erfahre, dass D.________ bei ihm übernachte (pag. 184) und dass D.