Dort hätte sie mit ihm geschlafen. Um 3 Uhr früh hätte sie die Wohnung jedoch verlassen müssen, da der Beschuldigte davon ausging, seine Mitbewohnerin käme nun bald nach Hause (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 10‘34‘‘ ff., 11‘20‘‘ f.). Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass die Christmas Party in O.________ am 20. Dezember 2014 stattfand (pag. 36). Der WhatsApp-Chat bestätigt die Aussagen von D.________, dass es zu einem entsprechenden Treffen kam. Bereits am 18. Dezember 2014 hat diese dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er recht habe und sie etwas „offener“ werde müsse.