Der Beschuldigte schrieb D.________ unter anderem, dass er nicht sie aufnehme, sondern dass er „wott Lüt verwütsche, wo vo mire Mitbewohnerin mis Bett aus Gäschtebett abote bechöme.“ Zudem gehe die Kamera seit Monaten nicht mehr (pag. 183). Die Chat-Konversation belegt nicht nur die Aussagen von D.________, dass sie anlässlich des Treffens eine aufs Bett gerichtete Kamera im Zimmer des Beschuldigten entdeckte, sondern auch, dass der Gedanke, sie könnte gefilmt worden sein, offensichtlich in der folgenden Nacht kaum Schlaf finden liess. Derartige – im Chat- Protokoll aufgezeichneten – Ängste wären nicht nachvollziehbar, wenn die mögli-