Wiederum werden ihre Aussagen zudem von objektiven Beweismitteln untermauert. So haben polizeiliche Abklärungen ergeben, dass das Weihnachtsessen der Schule J.________ am 12. Dezember 2014 stattfand (pag. 36). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe mit Kollegen der Studentenvereinigung im M.________ Mittag gegessen und es wäre zu knapp gewesen, sich zu Hause noch mit D.________ zu treffen, weil er sich dann um 16.00 Uhr mit Herrn N.________ verabredet habe. Dem WhatsApp-Chat lässt sich aber deutlich entnehmen, dass die Zeit offenbar nicht zu knapp war und sich der Beschuldigte und D.________ am 12. Dezember 2014 um ca. 14 Uhr für ein Treffen verabredeten.