_ genommen (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘25‘‘). Die Aussagen von D.________ sind auch bezüglich dieses Treffens nachvollziehbar, in sich schlüssig und glaubhaft. Sie schildert Details und Nebensächlichkeiten, etwa bezüglich der entdeckten Kamera oder der getrennten Nutzung des Busses. Weiter führt sie aus, dass der Beschuldigte eine Sexualpraktik (Oralverkehr) verlangte, die sie (erfolgreich) ablehnte, ohne dabei jedoch zu aggravieren und den Beschuldigten Nötigung zu bezichtigen. Wiederum werden ihre Aussagen zudem von objektiven Beweismitteln untermauert.