Es ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass es sich im Gesamtkontext von selbst erklärt, dass sie bei der Aussage von „miteinander schlafen“ nicht nur von nebeneinander Liegen die Rede ist. Weiter sagte sie aus, der Geschlechtsverkehr hätte im Bett stattgefunden (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘25‘‘). Sie hätten sich gegenseitig ausgezogen, die Initiative sei von beiden ausgekommen (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘25‘‘). D.________ belastet den Beschuldigten durch diese Aussage nicht unnötig und aggraviert nicht. Vor dem Verkehr hätten sie über ihr Alter gesprochen.