582 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass sich vorliegend die Beweislage dadurch charakterisiert, dass die Aussagen von D.________ nach den Kriterien der Aussagepsychologie glaubhaft sind und in den Aussagen der Umfeldzeugen und in den objektiven Beweismitteln und Indizien Verknüpfungen finden (nachfolgend 11.1.) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten dagegen nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend Ziff. 11.2.). 11.1. Aussagen D.________ Die Vorfälle im Einzelnen schildert D.______