Auf die einzelnen Argumente der Verteidigung wird im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. b) Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und hob die wichtigsten Punkte der Aussagewürdigung hervor (pag. 686 ff.). Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten soweit er die sexuelle Beziehung und den Alkohol hervorschiebe, nicht glaubhaft. Sie würden Lügensignale enthalten und stünden im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln (WhatsApp-Verlauf, Fotos, Video, Catsuit).