Sie seien glaubhaft und auch durch Beweismittel untermauert (Chatverlauf). Zum Vorwurf des Verleitens zu sexuellen Handlungen führte die Verteidigung auf, dass der Chatverlauf mit den Fotos anerkannt werde. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an den Tatzeitpunkten 4. und 6. Januar 2015 auf der F.________ und an der Veranstaltung „G.________“ gewesen sei und er dort in Unmengen getrunken habe. Er habe an diesen beiden Tatzeitpunkten nicht mehr gewusst, was er mache. Auf die einzelnen Argumente der Verteidigung wird im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.