Generell seien die Aussagen des Opfers widersprüchlich, schwammig und mit vielen Lügensignalen versetzt. D.________ habe jeweils das Rahmengeschehen bei allen Vorfällen detailliert wiedergegeben, das Kerngeschehen dagegen karg und emotionslos. Ihre Aussagen seien insgesamt unglaubhaft, nicht von Beweismitteln oder Indizien untermauert und es sei deshalb willkürlich, darauf abzustellen. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Treffen konstant und detailliert. Sie seien glaubhaft und auch durch Beweismittel untermauert (Chatverlauf).