10. Vorbringen der Parteien a) Rechtsanwalt B.________ Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammenfassend aus (pag. 688 ff.), es sei unumstritten, dass sich der Beschuldigte und D.________ am 24. November 2014 und am 24. Dezember 2014 getroffen hätten, ebenfalls unumstritten sei der Chatverlauf, dass die beiden Freundinnen zweimal beim Beschuldigten zuhause gewesen seien und das Vorhandensein von vier verschiedenen pornografischen Videos (zwei seien doppelt vorhanden). Alles andere werde bestritten.