9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt beweismässig abschliessend Folgendes fest: „Werden die Aussagen gesamthaft gewürdigt, so ist ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass insgesamt auf die sehr glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen ist. Somit ist für das Gericht unmissverständlich erstellt, dass A.________ viermal Geschlechtsverkehr mit der damals minderjährigen D.________ hatte und mindestens zwei Mal Zungenküsse austauschte. Subtil, Hemmschwellen überwindend und die jugendliche Naivität von D.___