8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und eingehend und zutreffend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 568 ff.). Ergänzend liegen nunmehr die auf der externen Festplatte des Beschuldigten sichergestellten Filme sowie zusätzliche Screenshots dieser Filme in den Akten (pag. 662 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Sache einvernommen (pag. 683 ff.).