Allerdings bestreitet der Beschuldigte, dass D.________ ihn alleine zu Hause besucht haben soll und dass es zu Zungenküssen oder anderen sexuellen Handlungen gekommen sein soll. Unstrittig ist zudem, dass der Beschuldigte die fraglichen Filme per Gruppenchat erhalten hat und diese vom Handy auf die Festplatte übertrug (pag. 135 Z. 350 ff. Z. 374 ff.). Strittig ist demgegenüber der Inhalt dieser Filme.